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08/2005



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Newsticker 08/2005 vom 28.02.2005



Arbeitsrecht - Kündigung bei Erfolglosigkeit

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Az. 2 AZR 386/03 darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen entlassen, wenn er mit dessen Arbeitsleistung unzufrieden ist.

Mitte 1999 hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als Außendienst-Verantwortlichen eingestellt zu einem Jahresgehalt einschließlich garantierter Provision von EUR 300.000.-. Ein Jahr danach reduzierte der Arbeitgeber das Gehalt um die ursprünglich garantierte Provision auf die Hälfte, nämlich "nur noch" EUR 150.000.-. Zuvor hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwei Mal auf die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, nämlich die Herbeiführung von Geschäften, in Abmahnungsschreiben hingewiesen. Ende Oktober 2000 kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, zu Recht, wie das BAG feststellte.

Der Arbeitgeber habe nämlich seinen Mitarbeiter nicht für teures Geld einzig zum Führen von Kundengesprächen eingestellt, wie auch der Arbeitnehmer hätte erkennen müssen. Vielmehr war es Sinn und Zweck der Tätigkeit des Arbeitnehmers, auch dokumentiert durch die Höhe des Gehaltes, dass dieser Geschäftsabschlüsse für den Arbeitgeber erfolgreich tätige, was während des Arbeitsverhältnisses in keinem einzigen Fall geschah.



VOB - prüffähige Rechnung

Der Bundesgerichtshof hat zum Az. VII ZR 173/03 geurteilt, unter welchen Voraussetzungen die Schlussrechnung bei VOB-Verträgen zu zahlen ist. Bislang nämlich haben Auftraggeber oftmals auf die Rechnung des Werkunternehmers nicht geleistet, um sich dann in einem Verfahren, angestrengt von dem Unternehmer, darauf zu berufen, die Rechnung sei nicht prüffähig. Bislang wurde in solchen Fällen die Klage des Unternehmers als unbegründet auf dessen Kosten abgewiesen.

Mit dieser Vorgehensweise ist nunmehr Schluss. Erhebt der Auftraggeber des Werkunternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Schlussrechnung Einwände, ist der Werklohn fällig, nach dem BGH sogar dann, wenn die Rechnung gar nicht prüffähig ist. Wer die fehlende Prüfbarkeit von Rechnungen und Rechnungspositionen erst nach Ablauf dieser Frist rügt, "kommt zu spät".

Uneingeschränkt bleibt jedoch das Recht des Auftraggebers, nach Ablauf dieser Frist konkret einzelne Rechnungspositionen anzugreifen. Gleichwohl hält das Team von RECHTLEGAL dies für eine Stärkung der Rechte der Unternehmer.



Verzug - überhöhte Inkassokosten

Es gilt der Grundsatz, dass der sich in Verzug befindliche Schuldner alle durch seinen Verzug kausal verursachten Kosten zu tragen hat, wie grundsätzlich auch die Beauftragung eines Inkasso-Unternehmens durch den Gläubiger. Jedoch sind nicht sämtliche Kosten von Inkasso-Unternehmen erstattungsfähig.

Es ist allgemein bekannt, dass Inkasso-Unternehmen dem Schuldner oftmals überhöhte Kosten in Rechnung stellen, der diese aufrund seiner Unkenntnis bezahlt. Jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung Inkasso-Unternehmen an die für Rechtsanwälte geltenden Kostenvorschriften in diesem Fall gebunden. Höhere Kosten darf das Inkasso-Unternehmen also nicht fordern.

Daher rät das Team von RECHTLEGAL, die Rechnungen von Inkasso-Unternehmen genau zu prüfen, auch hinsichtlich deren eigener Kosten.



Internet - Haftung für Links

Wer für eine website verantwortlich ist, muss nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs externe Links, also Verweise auf fremde Internetseiten, weniger stark als bisher auf deren Inhalt prüfen. Eine Verantwortlichkeit des webmasters für Links auf Seiten Dritter ist nur noch dann gegeben, wenn diese Seite sofort und unschwer erkennbar strafbare Inhalte aufweist.

Ob also der allgemein übliche Hinweis, man distanziere sich von den Inhalten der websites, auf die man verlinke, weil man auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen kann, noch erforderlich ist, ist offen. Sicherheitshalber sollte dieser Hinweis weiter verwendet werden. Auch das Team von RECHTLEGAL nutzt diesen Hinweis trotz der Rechtsprechungsänderung weiter.



Kaufrecht - Schadenersatz für Folgeschäden

Ein Baumarkt, der Bodenfliesen als frostfest verkauft, die es nicht sind, hat Schadenersatz auch für Folgeschäden zu leisten, so das Oberlandesgericht Karlsruhe zum Az. 12 U 144/04.

Ein Heimwerker hatte frostsichere Bodenfliesen in einem Baumarkt erworben und verlegen lassen. Nachdem sich Risse zeigten, stellte ein Sachverständiger fest, dass die Fliesen nicht frostsicher sind. Der Baumarkt wurde daraufhin zum Schadenersatz nicht nur für den Kaufpreis der Fliesen verurteilt, sondern auch, was eigentlich selbstverständlich ist, für die Kosten der Entfernung der alten Fliesen und des Neuverlegens neuer, diesmal natürlich frostsicherer Fliesen.



Post - Wegfall des Briefmonopols bereits 2006

Die Bundesländer Hessen und Niedersachsen, unterstützt von Hamburg, wollen eine Initiative für eine Gesetzesänderung dem Bundesrat vorlegen. Hiernach soll das Briefmonopol der Post nicht erst Anfang 2008, sondern bereits 2006 fallen.

Die Meinungen sind hierzu geteilt: Während die Post die Lockerung naturgemäß ablehnt, sind deren Konkurrenten hiervon begeistert. Die Entscheidung im Bundesrat wird mit Spannung erwartet.

Sicher ist jedenfalls, dass der Hauptgewinn der Post das Briefgeschäft unter 100 Gramm darstellt. Auf dieses Geschäft hat die Post bislang noch ein Monopol, welches nach bisheriger Rechtslage 2006 eingeschränkt fällt, nämlich für Briefe zwischen 50 und 100 Gramm, erst Anfang 2008 komplett aufgehoben wird.

Das Team von RECHTLEGAL berichtet über die Entwicklung weiter.


Unser abschließender Tipp: Unter Aktuelles-News bieten wir Ihnen aktuelle Informationen aus Recht und Wirtschaft in diversen Rubriken, dazu unsere Urteilssammlung wie auch recht(lich) Kurioses.


Ihr Team von RECHTLEGAL


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