
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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Newsticker 13/2005 und 14/2005 vom 15.04.2005
Bewirtungskosten - Vollabzug der Vorsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2005 zum Az. V R 76/03 entschieden, dass bei betrieblich veranlassten Bewirtungen wieder der volle Vorsteuerabzug möglich ist.
Die aktuelle Praxis, wonach der Vorsteuerabzug ab 1999 nur noch zu 80% erlaubt war, momentan sind nur 70% Vorsteuer aus Bewirtungskosten abzugsfähig, ist mit höherrangigem EU-Recht nach dieser BFH-Entscheidung unvereinbar.
Arbeitsrecht - steuerfreie Abfindung bei fristloser Kündigung
Dass Abfindungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält, innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei sind, ist bekannt. Mit dieser Frage mußte sich demgemäß der Bundesfinanzhof (BFH) zum Az. XI R 64/03 nicht befassen. Vielmehr hatte er die Frage zu klären, ob die dem Arbeitnehmer gezahlte Abfindung auch dann steuerfrei ist, wenn dieser auf Grund groben Fehlverhaltens vom Arbeitgeber fristlos gekündigt worden ist.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in dem hier zu entscheidenden Fall fristlos wegen Pflichtverletzung gekündigt. Im sich anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren hatten die Parteien eine Abfindung vergleichsweise vereinbart. Diese Abfindung sahen sowohl das Finanzamt wie auch das erstinstanzliche Finanzgericht (FG) nicht als steuerfrei für den Arbeitnehmer an, da die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitgeber verursacht worden sei, sondern vom Arbeitnehmers durch dessen Fehlverhalten.
Diese rechtsfehlerhafte Auffassung hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Abfindung sei nicht irgendein Fehlverhalten, sondern nur die Frage, wer das Arbeitsverhältnis tatsächlich gekündigt habe, so die Entscheidungsgründe.
Arbeitsrecht - "Zecke" keine Beleidigung
Das Arbeitsgericht Herne hatte sich mit der überaus wichtigen Frage auseinander zu setzen, ob die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Zecke" durch den Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung trage.
Der in einem Senioren-Wohnheim tätige Hausmeister hatte dessen Leiter so bezeichnet. Das Arbeitsgericht Herne hat entschieden, diese Bemerkung stelle lediglich eine, so wörtlich, "...Frotzelei...", dar, sei daher kein Grund zur fristlosen Kündigung. Das Aktenzeichen liegt noch nicht vor.
Das Team von RECHTLEGAL möchte an dieser Stelle noch keine abschließende Wertung zu diesem Urteil abgeben, da insbesondere die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Sollte also der Hausmeister seinen Chef beispielsweise anlässlich einer Betriebsfeier, bei der der Alkohol in Strömen floss, scherzhaft als "Zecke" tituliert haben, wäre die Ansicht des Arbeitsgerichts sicher richtig. Es kommt, wie gesagt, auf die Umstände des Einzelfalles an, die hier noch nicht bekannt sind.
Kfz-Kauf - Kilometerstand nicht immer zugesichert
Das Berliner Kammergericht (KG - vergleichbar einem Landgericht, in Berlin jedoch anders bezeichnet) musste sich zum Az. 12 U 172/03 mit dem Kilometerstand eines verkauften Kfz befassen.
Die Käuferin hatte von einem privaten Verkäufer ein Kfz erworben, das in einer Kleinanzeige mit einem fehlerhaften und zu niedrigen Tachostand angegeben war. Der Verkäufer hatte den Kilometerstand falsch angegeben, trägt jedoch aus dieser Falschangabe keine rechtlichen Konsequenzen. Das Berliner Kammergericht hält die Angabe in einer Kleinanzeige nicht für eine Zusicherung, sondern lediglich für eine Beschreibung, die einen ersten Eindruck vom Kfz vermittelt, weshalb sie nicht rechtsverbindlich zugesichert ist.
Das Team von RECHTLEGAL hält diese Sicht der Dinge für problematisch, weist aber auch darauf hin, dass der Käuferin im hier entschiedenen Fall ein Vorwurf zu machen ist. Schließlich hätte sie darauf achten können und müssen, dass der Kilometerstand in den Kaufvertrag übernommen wird, am besten als Zusicherung. Dann wären Schadenersatz oder Rückgabe des Fahrzeugs möglich gewesen.
Arbeitsrecht - Kontrolle von e-mails strafbar
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Beschluss zum Az. 1 Ws 152/04 geurteilt, daß die Kontrolle von mails durch den Arbeitgeber, bevor sie die Arbeitnehmer erreichen, eine strafbare Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB) darstellt.
Nach diesen Urteil darf kein Arbeitgeber den elektrischen Posteingang seiner Mitarbeiter kontrollieren und dort "aufräumen". Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende individuelle Vereinbarung mit allen Mitarbeitern oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat besteht. Ob der Arbeitgeber eine solche Regelung möchte, ist ihm überlassen. Dies hängt entscheidend von der Branche des Betriebes und den dortigen Gepflogenheiten ab. Absichern kann sich der Arbeitgeber immer dann, wenn er mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung trifft, wonach jede private e-mail-Nutzung im Unternehmen verboten ist.
Diese Einschränkung ist rechtlich nicht zu beanstanden, ganz im Gegensatz zum weiter oben geschilderten Verhalten des Arbeitgebers.
Justizreform - Rechtswegverkürzung
Die Befürworter einer neuerlichen Justizreform, durch die der Rechtsweg weiter verkürzt werden soll, rechnen mit einer Mehrheit im Bundesrat hierfür. 13 der 16 Bundesländer sollen sich bereits positiv zu dieser Reform geäußert haben.
Im wesentlichen soll es um die Kappung der zweiten Tatsacheninstanz bei Gericht gehen. Die Reformbefürworter argumentieren, daß aktuell die zweite Instanz die bereits erstinstanzlich durchgeführte Klärung der Angelegenheit einschließlich eventueller Beweisaufnahme lediglich wiederholt, was zu erheblichen Verzögerungen führt und deshalb nicht hinnehmbar sei.
Das Team von RECHTLEGAL steht grundsätzlich sämtlichen Verschlankungen im verkrusteten Justizwesen positiv gegenüber, weist allerdings darauf hin, dass nach eigener Erfahrung die zweite Instanz oftmals die Fehler der Vorinstanz nachbessern muß. Von daher wäre es eher zu begrüßen, die Qualität der Rechtsprechung wie auch die technische Ausstattung der Gerichte zu verbessern, als oftmals notwendige Instanzenzüge zu "verschlanken".
Kartellrecht - Bußgeld gegen Industrieversicherer
Der Präsident des Bundeskartellamts Böge hat mitgeteilt, dass namhafte Unternehmen der Versicherungsbranche wie Allianz, AXA, Gerling, Aachener und Münchener, R + V etc. wegen unerlaubter Kartellabsprachen im Bereich der Industrieversicherung Bußgeldbescheide über insgesamt mehr als EUR 130 Mio erhalten haben.
Das Team von RECHTLEGAL bleibt am Ball und berichtet weiter.
Kfz-Kauf - Rückgabe bei vielen Mängeln
Das LG Zweibrücken hat zum Az. 1 O 274/03 entschieden, dass auch eine Vielzahl kleiner Mängel, dies ist nicht neu und bereits bekannt, zur Rücknahme des gekauften Neuwagens Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises führt.
Interessant an der Entscheidung des LG Zweibrücken ist, dass bereits die misslungene Nachbesserung des ersten kleinen Mangels, wenn unstreitig weitere vorliegen, die Rückgabe auslöst. Wenn also der Verkäufer schon nicht in der Lage ist, einen ersten kleinen Mangel abzustellen, sei das Vertrauen des Käufers in das Kfz zu Recht erheblich gestört.
In Bezug auf diese Entscheidung rät das Team von RECHTLEGAL zur Vorsicht und hält sie, obwohl die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, keinesfalls für verallgemeinerungsfähig.
Umfrage - Stellenstreichungen
Eine Umfrage des Hamburger Meinungsforschungsinstituts Psephos für das Handelsblatt und die Beratungsfirma Droege & Comp hat ergeben, dass im laufenden Kalenderjahr ein Drittel der deutschen Unternehmen Arbeitsplätze abbauen möchte. Weitere 20% wollen demgegenüber die Zahl ihrer Mitarbeiter erhöhen, der Rest den Mitarbeiterbestand nicht antasten.
Von daher führen auch die bisherigen Reformen des deutschen Arbeitsmarktes zu keiner Verringerung der Arbeitslosigkeit.
Zu guter Letzt - in eigener Sache
Auf Grund eines technischen Problems im Content Management System (CMS) unserer website konnten leider der newsticker 10/2005 und 11/2005 vom 29.03.2005 wie auch der newsticker 12/2005 vom 08.04.2005 bislang nicht veröffentlicht werden. Wir bitten um Entschuldigung und werden Ihnen mitteilen, wann diese newsticker in unserem Archiv wieder abrufbar sind.
Das Team von RECHTLEGAL bedankt sich für Ihr Verständnis.
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