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aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs arbeitsrecht - logistikrecht verkehrsrecht - it-recht internationales recht unternehmensrecht transportrecht

Verfassungsgericht klärt Grundsteuer

Zum Az. 1 BvR 1644/05 ist eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BverfG) in Karlsruhe anhängig.

Das Verfassungsgericht muss klären, ob die Erhebung der Grundsteuer bei selbstgenutzten Wohnobjekten verfassungsgemäß ist oder nicht.

Geklagt haben zwei Schwarzwälder Nachbarn, die nicht länger bereit sind, für ihre Einfamilien-Häuser Grundsteuer zu zahlen. Hauptargument der beiden klagenden Nachbarn ist, dass sie ihre Häuser selbst bewohnen. Somit steht der Grundsteuer keine Einnahme gegenüber, wie dies im Fall einer Fremdvermietung an Dritte ist. Dadurch zehrt die Grundsteuer, welche jährlich in Höhe von etwa EUR 300.- zu entrichten ist, über die Jahre den Wert der Einfamilien-Häuser auf. Die Grundsteuer führt damit zu einer - grundsätzlich verfassungswidrigen - Besteuerung der Substanz nach Ansicht der Kläger.

Der rechtliche Standpunkt der beklagten Gemeinde ist genauso deutlich: Die selbst genutzten Einfamilien-Häuser können die Kläger vermieten. In diesem Fall würden die Kläger einen Ertrag durch den Mietzins erzielen, der der Grundsteuer gegenüber steht. Die Unterlassung der Vermietung führt also nicht zu einer Substanzbesteuerung, sondern zur Besteuerung der zu erwarteten Mieteinkünfte als so genannter Sollertrag.

Wie letztlich das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ist offen, wobei das Team von RECHTLEGAL darauf hinweist, dass die Sollertrags-Besteuerung (Besteuerung einer fiktiven Einnahme, die hätte erzielt werden können) vom Bundesverfassungsgericht selbst sehr restriktiv angewendet wird.

Dies war zumindest im Jahre 1995 der Fall, als das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe die Vermögensteuer als verfassungswidrig eingestuft hatte, nämlich mit der Begründung, sie sei eine reine Sollertrags-Besteuerung.

Die Regeln für die Sollertrags-Besteuerung sind seinerzeit aufgestellt worden durch Paul Kirchhof, damals noch Richter in Karlsruhe. Danach gehören unter anderem auch selbst genutzte Häuser und Wohnungen (Eigentumswohnungen) zu den persönlichen Dingen, also zum Verbrauchs-Vermögen. Daher stehen sie bereits vom Grundsatz nicht zur Erzielung von Erträgen zur Verfügung.

Ob allerdings die Ansicht des Anwalts der beiden Nachbarn aus dem Schwarzwald, die Grundsteuer sei bei Selbstnutzung per se verfassungswidrig, durchgreift, vermag das Team von RECHTLEGAL aktuell nicht zu beurteilen.


Unser abschließender Tipp: Unter Aktuelles-News bieten wir Ihnen aktuelle Informationen aus Recht und Wirtschaft in diversen Rubriken, dazu unsere Urteilssammlung wie auch recht(lich) Kurioses.


Ihr Team von RECHTLEGAL


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