
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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Mietrecht - unvorsichtiges Angebot zur Kündigung
Ein unvorsichtiger Vermieter hat seinem Mieter unbeabsichtigt zur vorzeitigen Entlassung aus einem langfristigen, noch mehrere Jahre gültigen Mietvertrag verholfen. Nachdem Mieter und Vermieter einige Probleme miteinander hatten, hat letzterer dem Mieter schriftlich geraten, sich doch lieber eine neue Wohnung zu suchen. Dies tat der Mieter und stellte hiernach seine Mietzahlungen an den Vermieter ein, der diese daraufhin einklagte.
Das Amtsgericht Bonn hat zum Az. 18 C 179/00 entschieden, dass die Aufforderung des Vermieters ein wirksames Angebot darstellt, den Mietvertrag einvernehmlich aufzuheben, den der Mieter durch die Neuanmietung einer anderen Wohnung angenommen habe. Folglich könne der Vermieter auch keinen Schadenersatz wegen entgangener Mieteinnahmen fordern.
(Quelle: AG Bonn - Az. 18 C 179/00)
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