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aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs arbeitsrecht - logistikrecht verkehrsrecht - it-recht internationales recht unternehmensrecht transportrecht

Grippe und Fristen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat rechtzeitig zu Beginn der Grippesaison die Berufspflichten kurzfristig erkrankter Anwälte klar gestellt zum Az. I ZR 53/05.

Wenn ein Anwalt unvorhersehbar an der Wahrnehmung eines Termins gehindert ist, muss er alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit das Gericht rechtzeitig von seiner Verhinderung erfährt.

Der betroffene Anwalt war in der Nacht vor dem Gerichtstermin nach eigener Angabe derart schwer an Grippe erkrankt, dass er - so auch seine anwaltliche Versicherung - den Termin am Folgetag wegen Fieber, Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit und Übelkeit nicht wahrnehmen konnte.

Um 7.06 Uhr versuchte er einen Kollegen anzurufen - vergeblich. Um 8.56 Uhr schlug sein zweiter Versuch, diesmal das Gericht zu erreichen, wo wenige Minuten später, nämlich um 9.00 Uhr, Verhandlungsbeginn war, ebenfalls fehl. Erst um 9.37 Uhr schaffte es unser Anwalt, ein Fax über seinen desolaten Zustand an das Gericht zu schicken, das aber bereits 7 Minuten zuvor, um 9.30 Uhr, das Urteil gesprochen hatte.

Was aber in den knapp zwei Stunden zwischen 7.06 Uhr und 8.56 Uhr passierte blieb ungeklärt und brach unserem Anwalt das "grippekranke Genick".

Auf jeden Fall, so der BGH, habe der Anwalt es versäumt in dieser Zeit, entweder über seine Kanzlei oder direkt, das Gericht zu informieren.

(Quelle: BGH, I ZR 53/05)


Ihr Team von RECHTLEGAL


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