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aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs arbeitsrecht - logistikrecht verkehrsrecht - it-recht internationales recht unternehmensrecht transportrecht

Rechtstipp April 2007: Resturlaub

Arbeitnehmer haben ein Recht auf Urlaub. Dieses Recht ist grundsätzlich unverzichtbar, wie kürzlich sogar der Europäische Gerichtshof festgestellt hat. Nur die Urlaubstage, die den Mindesturlaub von aktuell 24 Arbeitstagen übersteigen, kann der Arbeitnehmer sich auszahlen lassen. Was passiert also, wenn das Kalenderjahr sich dem Ende neigt, der Urlaub aber noch nicht genommen ist?

Diese Frage wird meistens damit beantwortet, dass dieser Urlaub in das neue Jahr automatisch übertragen wird und frühestens Ende März des Folgejahres verfällt. Leider ist diese Ansicht ebenso weit verbreitet wie falsch. Grundsätzlich verfällt nämlich der nicht genommene Urlaub mit dem Ablauf des Kalenderjahres selbst. Ausnahmen gibt es nur beim Vorliegen dringender betrieblicher oder persönlicher Gründe, etwa in der Probezeit, in der man zwar Urlaubstage ansammelt, diese aber nicht nehmen darf, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt zu.

Konnte man also den Urlaub, weil zum Beispiel der Urlaubsantrag aufgrund der Auftragslage abgelehnt wurde, nicht nehmen, verfällt der Urlaub nicht mit Ablauf des Kalenderjahres, sondern wird ins neue Jahr übertragen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, vor dem Jahreswechsel eine Klärung mit dem Arbeitgeber über den noch nicht genommenen Urlaub herbeizuführen. Ansonsten kann es passieren, dass der Urlaub verfallen ist, obwohl man vom Gegenteil überzeugt ist.

Ist also der Resturlaub ins neue Jahr mitgenommen worden, muss er grundsätzlich innerhalb des ersten Quartals, also bis zum 31. März, genommen werden. Anderenfalls verfällt er wiederum. Wer also im letzten Quartal des Vorjahres krank war und deshalb seinen Resturlaub nicht nehmen konnte, kann diesen unproblematisch in das Folgejahr mitnehmen. Hält die Erkrankung allerdings auch das erste Quartal des Folgejahres an mit der Folge, dass kein Urlaub genommen werden kann, dann verfällt der Urlaub.

Etwas anderes gilt im Beispielsfall dann, wenn zwar die Erkrankung zum Jahreswechsel beendet ist, nun aber der Arbeitgeber - aus seiner Sicht sicher nachvollziehbar - im ersten Quartal des Folgejahres keinen Urlaub bewilligt. In einem solchen Fall gilt nicht einmal der Grundsatz, dass der Urlaub mit Ende des ersten Quartals des Folgejahres verfällt. Er kann also auch nach dem 31. März genommen werden.

Daher unser Tipp: Klären Sie rechtzeitig vor Ende eines jeden Kalenderjahres mit Ihrem Arbeitgeber den Ihnen noch zustehenden Resturlaub ab, vor allem dessen Verschiebung ins Folgejahr.

Versuchen Sie dann, den Resturlaub im ersten Quartal des Folgejahres zu nehmen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber, wenn Ihnen in diesem Zeitraum der Resturlaub nicht bewilligt wird, darauf hin, dass dieser nicht verfällt, Sie vielmehr beabsichtigen, ihn nach Ablauf des ersten Quartals des Folgejahres zu nehmen, was Sie dann auch unverzüglich tun sollten. Zu guter Letzt: Spielt Ihr Arbeitgeber - wider Erwarten - nicht mit und gewährt Ihnen partout keinen Urlaub, sollten Sie immer daran denken, dass Sie einen Anspruch auf Urlaub haben, dieser grundsätzlich nicht verzichtbar und weitestgehend auch nicht in Geld ausgleichbar ist, er Ihnen also zusteht.


Ihr Team von RECHTLEGAL


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