
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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Rechtstipp Oktober 2004: Erben und erben lassen - Testament
Presse, Funk und Fernsehen berichten in regelmäßigen Abständen, dass in Deutschland das zu vererbende Vermögen der privaten Haushalte im mehrstelligen Milliardenbereich liegt. Ebenso regelmäßig wird über künftige Reformen der Erbschaftsteuer berichtet, um dem Staat Mehreinnahmen auf Kosten der Erben zu sichern.
Der nachfolgende Artikel ist daher Teil einer in unregelmäßigen Abständen erscheinenden Serie, die sich mit rechtlichen und steuerlichen Aspekten rund um das Thema Erbschaft befasst. Eingeleitet wird diese Serie mit der Frage nach der Notwendigkeit eines Testamentes und dessen Mindestinhalt.
Wenn also ein Leser vor der Überlegung steht, seine Nachfolge zu regeln, stellt sich als erste Frage, ob es notwendig ist, ein Testament zu erstellen oder nicht. Hierzu kann bemerkt werden, dass in einfach gelagerten Fällen ein Testament entbehrlich ist. Dies sind zumeist die Fälle, in denen nur eine einzige, mit dem Erblasser eng verwandte Person erben soll. Kommt also als einziger Erbe der Ehegatte in Betracht und liegen keine weiteren Erben vor, ist ein Testament verzichtbar. Gleiches gilt für den Fall, dass lediglich ein Kind des Erblassers als Erbe berufen ist.
Ein Testament sollte aber bereits dann abgefasst werden, wenn mehr als ein Kind als Erbe in Betracht kommt, ebenso beim Zusammentreffen von Ehegatte und Kindern. Gerade dieser Fall zeigt die Erforderlichkeit eines Testamentes klar auf. Ist kein Testament vorhanden, erben der Ehegatte und die Kinder gemeinsam.
Um dies zu vermeiden, errichten die Ehegatten zweckmäßigerweise ein Ehegatten-Testament, auch "Berliner Testament" genannt. Hierin setzen die Ehegatten den länger Lebenden zum Vorerben, die Kinder bei dessen Tode zu Nacherben ein. Dass diese Erbeinsetzung steuerlich erheblich nachteilig sein kann, zumindest wenn die Erbschaft aufgrund hoher Werte, oftmals bei Immobilien, die Steuerfreigrenzen überschreitet, sei lediglich kurz angemerkt. Hierüber wird in einer der Folgeausgaben berichtet werden.
Ebenso bedarf es eines Testamentes bereits dann, wenn als Erben zwei oder mehr Kinder in Betracht kommen, von denen eines oder alle bestimmte Gegenstände aus der Erbschaft erhalten sollen. Hier empfiehlt sich ein Testament, das regelt, wer beispielsweise die Bilder-, wer die Münzsammlung erhält.
Um späterem Streit der Erben vorzubeugen, sollten die beiden im Beispiel genannten Sammlungen möglichst genau bezeichnet werden ("die bei der Sparkasse im Schließfach Nr. 683 liegende Münzsammlung" oder "die in der Wohnung Dorfstraße 16 im Wohnzimmer hängenden Bilder"), besser noch katalogisiert werden. Damit ist festgelegt, dass die Sammlungen weder die in der Diele hängenden Bilder noch die im Nachttisch befindlichen Münzen umfassen. Auch sollte im Testament festgehalten werden, ob die Erben für die ihnen zugewandten Gegenstände untereinander ausgleichspflichtig sind oder nicht, ein oftmals auftretender Streit, wie die Erfahrung zeigt.
Zur Wirksamkeit des Testaments müssen gewisse Formanforderungen beachtet werden. Grundsätzlich ist ein Testament eigenhändig zu verfassen und zu unterzeichnen. Bei Ehegatten-Testamenten muss einer der beiden Ehegatten das Testament niederschreiben, sodann beide unterschreiben. Obwohl nicht zwingend erforderlich, empfiehlt es sich, das Testament zu datieren.
Nach der Erstellung des Testamentes schließt sich die Frage an, wo es zu verwahren ist. Keinesfalls zu empfehlen ist dessen Aufbewahrung im Wohnzimmerschrank oder in der Nachttischschublade, sofern nicht Kopien, am besten nochmals unterzeichnet, anderswo vorhanden sind. Aber auch dann kann Streit zwischen den Erben auftreten, sollte sich einer der Erben beim Nichtauffinden des Originals des Testamentes darauf berufen, dieses sei durch ein späteres inhaltlich abweichendes und natürlich ihm günstigeres Testament ersetzt worden.
Daher empfiehlt sich die Hinterlegung des Testaments bei Gericht. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser wohnt. Zusammen mit einigen weiteren Unterlagen kann der Erblasser ohne großen Aufwand das Testament beim Nachlassgericht zur Verwahrung einreichen. Die hierfür entstehenden Verwahrungskosten können vernachlässigt werden, da sie lediglich ein Mal, nämlich zu Beginn der Hinterlegung, anfallen. Die Hinterlegungskosten liegen bei einem Nachlasswert von EUR 50.000,- aktuell nur bei EUR 33,-.
Verstirbt der Erblasser, müssen die Erben beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen, wobei das dort hinterlegte Testament aufgefunden und so dem Willen des Erblassers entsprochen wird.
Abschließend wird empfohlen, bei der Überlegung, ob ein Testament erforderlich ist, ein weiteres Thema mit zu erledigen, nämlich die Vorsorge-Vollmacht, mit der für den hoffentlich nicht eintretenden Fall späterer Geschäftsunfähigkeit, zum Beispiel durch Unfall, bereits eine nahestehende Person zum zukünftigen Betreuer bestellt wird. Über Vorsorge-Vollmachten wird ebenso wie über steuerliche Besonderheiten bei Erbfällen in loser Fortsetzungsfolge an dieser Stelle berichtet werden.
Ihr Team von RECHTLEGAL
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