
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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Rechtstipp Oktober 2007: Gebrauchtwagen - Gewährleistung und Garantie
Ein geradezu alltäglicher Fall: Ihr privat erworbener "neuer" Gebrauchtwagen erleidet nur drei Monate nach dem Erwerb einen kapitalen Motorschaden. Sie wollen auf den Reparaturkosten nicht sitzen bleiben, wissen aber nicht weiter?
Hier kommen für Sie Garantie- und Gewährleistungsansprüche in Betracht. Relevant ist auch, ob Sie von privat oder von einem Händler gekauft haben.
Im einzelnen: Seit Anfang 2002 müssen Autohändler beim Gebrauchtwagenkauf eine grundsätzlich zweijährige Gewährleistung eingehen, die nicht ausgeschlossen werden darf. Höchstens deren einvernehmliche Verringerung auf minimal ein Jahr kommt in Betracht, weitere Verkürzungen sind unzulässig. In den ersten sechs Monaten nach Kauf wird vermutet, dass ein auftretender Mangel schon beim Kauf vorgelegen hat. Bei späteren Mängeln, also ab dem siebten Monat, muss der Käufer den Nachweis führen.
Aber Achtung: Verkauft der Händler im Kundenauftrag, ist er lediglich Vermittler, nicht Verkäufer. Dann haftet nicht er, sondern der eigentliche Verkäufer. Ist dieser eine Privatperson, ist es zulässig und üblich, die Gewährleistung komplett auszuschließen, meist mit dem Passus "gekauft wie gesehen und Probe gefahren unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung".
Ebenso wie Autohändler müssen sich auch Gewerbetreibende und Selbständige behandeln lassen, wenn sie ihren Dienst- oder Firmenwagen veräußern. Dies gilt selbst dann, wenn ihr Gewerbe keinerlei Bezug aufweist zum Kfz-Handel. Verkauft also der Metzgermeister seinen geschäftlich genutzten BMW, ist er gewährleistungspflichtig.
Eine letzte Einschränkung gilt bei dem Verkauf von als Totalschäden, Bastelautos oder Ersatzteilspendern verkauften Kfz, selbst wenn ein Händler diese verkauft. Auch dann gibt es keine Gewährleistung.
Darüber hinaus können beim Gebrauchtwagenkauf Garantien abgeschlossen werden, die für einen ein- oder mehrjährigen Zeitraum, teils durch die Laufleistung limitiert, Anschlussgarantien vorsehen, sollte am Gebrauchtwagen etwas kaputt gehen. Diese sehen teils prozentuale Selbstbeteiligungen entweder auf die Teile, meist aber auf den Arbeitslohn für die Reparatur, vor und können abgeschlossen werden unabhängig davon, ob der Verkäufer privat oder als Händler verkauft.
Im letzteren Fall muss der Käufer sich klar werden, ob eine solche Garantie nötig ist, da der Autohändler bereits in der Gewährleistung ist, und die Kosten für eine Gebrauchtwagengarantie oftmals ganz oder zum Teil der Käufer trägt. Beim "dubiosen Fähnchenhändler um die Ecke" kann sich der Abschluss einer Garantie lohnen, da der Käufer nicht weiß, wie lange sein Händler noch existent ist. Beim Kauf von privat ist eine Gebrauchtwagengarantie fast immer zu empfehlen.
Daher unser Tipp: Auf Grund der komplexen Situation bei Schäden an Gebrauchtwagen mit teils schwierigen Abgrenzungsfragen bezüglich der Haftung überhaupt und des Gewährleistungs-Ausschlusses wie auch Überschneidungen zwischen Gewährleistung und Garantie empfiehlt sich immer, im Vorfeld Rechtsrat einzuholen.
Ihr Team von RECHTLEGAL
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