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aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs arbeitsrecht - logistikrecht verkehrsrecht - it-recht internationales recht unternehmensrecht transportrecht

Rechtstipp Oktober 2005: Kapitallebensversicherung - mehr Geld bei Kündigung

Mit Urteil vom 12.10.2005 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur vorzeitigen Kündigung von Kapitallebensversicherungen Stellung bezogen und die Rechte der Versicherungsnehmer erheblich gestärkt. Das Urteil gilt zwar "nur" für die Versicherungsverträge, die zwischen Juli 1994 und Mai 2001 abgeschlossen worden sind, und die nach Einschätzung von Experten rund 15 Mio. Verträge umfassen. Dennoch wird in gut informierten Kreisen davon ausgegangen, dass eine weitere Entscheidung aus Karlsruhe demnächst ansteht, die auch die entsprechenden Klauseln in den aktuellen Verträgen, abgeschlossen nach Mai 2001, für unwirksam erklärt.

Dieses Urteil ist für viele bares Geld wert. Denn der BGH hat entschieden, dass die Klauseln der Versicherungsbranche zur Rückzahlung der Prämien bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung, dem sogenannten Rückkaufswert, unwirksam sind. Die Karlsruher Richter kritisieren insbesondere, dass die Versicherungsnehmer nicht deutlich darauf hingewiesen werden, dass eine vorzeitige Vertragskündigung in den ersten Jahren zu erheblichen Verlusten der gezahlten Beiträge führt.

Für die Versicherten ist nicht ersichtlich, dass sie in den ersten Jahren des Bestehens der Kapitallebensversicherung fast ausschließlich Vermittlungsprovisionen abbezahlen, und ihre Beiträge in dieser Zeit nicht dem Aufbau des Kapitalstammes dienen, aus dem später die Versicherungsprämie geleistet werden soll. Hierdurch erleiden Versicherungsnehmer aktuell bei vorzeitiger Kündigung in den ersten Jahren einen beinahe Totalverlust der von ihnen gezahlten Beiträge.

Der BGH hat aber nicht nur die streitige Klausel "kassiert", sondern der Versicherungsbranche eine recht genaue Formel für die Berechnung des Rückkaufswertes der Versicherung vorgegeben. Danach darf der Rückkaufswert keinesfalls bei oder nahe Null liegen, wie in der Vergangenheit häufig, sondern erheblich darüber. Experten verstehen den BGH so, dass von den gezahlten Versicherungsprämien lediglich die Todesfall-Leistung ebenso wie die Verwaltungsgebühren, die in der Regel etwa 15% der Prämie ausmachen, vom Rückkaufswert abgezogen werden. Die verbleibende Summe von 85% muss hälftig ausgezahlt werden.

Wer also im Zeitraum zwischen Juli 1994 und Mai 2001 eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, diese in der Folgezeit vorzeitig gekündigt und weniger als gut 40% zurückerhalten hat, sollte prüfen, ob er nicht sofort - gestützt auf das BGH-Urteil - an seinen Versicherer herantritt, um den Differenzbetrag nachzufordern. Die Verbraucherzentrale Hamburg beispielsweise empfiehlt den Betroffenen zur Prüfung wörtlich, "sofort ihre Versicherungen herauszuholen".

Zum Hintergrund: Der Entscheidung des BGH liegt ein jahrzehntelanger Rechtsstreit dreier Betroffener zugrunde, die bei verschiedenen Gesellschaften Kapitallebensversicherungen abgeschlossen, die Prämien gezahlt, später die Policen vorzeitig gekündigt hatten. Die Rückkaufswerte waren mehr als dürftig. Die Versicherer hatten - erwartungsgemäß - ihre Geschäftsbedingungen in diesem Punkt für ausreichend transparent und deutlich gehalten, eine Sichtweise, der letztlich der BGH nicht gefolgt ist.

Während die Versicherungswirtschaft das Urteil im wesentlichen nicht oder sehr zurückhaltend kommentiert, teils sogar als nicht "verbraucherfreundlich", da zu Lasten der vertragstreuen Kunden gehend, kritisiert, sehen Betroffene und deren Interessenvertretungen das Urteil naturgemäß entgegengesetzt. Das vom 12.10.2005 datierende Urteil findet sich aktuell in seinen wesentlichen Kernaussagen als Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof Nr. 138/2005 auf der Internetpräsenz des BGH (www.bundesgerichtshof.de).


Ihr Team von RECHTLEGAL


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