
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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Rechtstipp Dezember 2004: ... alle Jahre wieder ... - Verjährung
Alle Jahre wieder gehen am Ersten des neuen Jahres bei vielen säumigen Schuldnern die Sektkorken hoch. Denn alle Jahre wieder verjähren in Deutschland Forderungen in Milliardenhöhe.
Das Verjährungsrisiko ist Ende diesen Jahres besonders hoch. Zum ersten Mal greifen die neuen Verjährungsvorschriften ein. Die Anfang 2002 umgesetzte Reform zur Modernisierung des Schuldrechts hat das bisherige Durcheinander von mehr als einhundert über verschiedene Gesetze verstreuten Verjährungsvorschriften stark vereinfacht. Die damals grundlegende Verjährung von dreißig Jahren war zur Ausnahme geworden, obwohl die Norm lautete: "Die regelmäßige Verjährung beträgt dreißig Jahre".
Nunmehr bestimmt die einheitliche Verjährungsvorschrift, dass die meisten vertragsrechtlichen Ansprüche in drei Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Für eine Kaufpreisforderung, fällig laut Rechnung am 15.03.2002, beginnt der Fristbeginn mit Ablauf des 31.12.2002, so dass die Forderung erst mit Ende des Jahres 2005 verjährt.
Tückisch sind aber Altforderungen, also die Forderungen, die bereits im Jahre 2001 oder früher entstanden sind. Eine Übergangsvorschrift bestimmt für diese Forderungen, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren selbst dann maßgeblich ist, wenn der Anspruch bislang erst in längerer Frist verjährt wäre. Im Klartext: Sämtliche Forderungen, die noch nach altem Recht über den 31.12.2004 hinaus Geltung behalten hätten, sind nach neuem Recht am Neujahrsmorgen 2005 futsch. Betroffen sind alle Forderungen, die früher erst in vier oder mehr Jahren verjährt wären.
Um den Verjährungseintritt zu verhindern, müssen die Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden, entweder durch Mahnbescheid oder Klagerhebung. Eine private schriftliche Mahnung oder eine Zahlungsaufforderung genügt nicht.
Ausreichend - und preiswerter als ein Gerichtsverfahren - ist auch eine vom Schuldner abgegebene Erklärung über die Verlängerung der Verjährungsfrist oder der Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Dass diese Erklärung allein schon aus Gründen der Beweisbarkeit schriftlich abzugeben, mit Datum zu versehen und zu unterschreiben ist, bedarf sicher keiner weiteren Erklärung. Wegen der Prüfung, ob eine Forderung zu verjähren droht, empfiehlt selbst das Bundesjustizministerium die Einschaltung eines Anwalts. Dieser verfügt zudem auch über Formulare zwecks Verlängerung der Verjährungsfrist, um so unnütze Gerichtskosten zu sparen.
Eines hat sich freilich auch nach der Reform nicht geändert: Zahlt der säumige Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist, hat der Gläubiger Glück. Eine Rückerstattung an den Schuldner mit der Argumentation, er habe die Verjährung nicht gekannt, findet wie bisher nicht statt.
Ihr Team von RECHTLEGAL
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