
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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Zum Thema Winterreifen finden Sie hier gleich zwei Rechtstipps, den Rechtstipp November 2006: Wieder einmal - Winterreifen und den Rechtstipp März 2005: Sommerreifen - (k)ein Wintermärchen, der immer noch nichts von seiner Aktualität eingebüßt hat.
Rechtstipp November 2006: Wieder einmal - Winterreifen
Obwohl Sie an dieser Stelle Anfang 2005 schon einmal über Winterreifen und deren rechtliche Konsequenzen informiert wurden, muss das Thema erneut aufgegriffen werden, nachdem der Gesetzgeber eine neue Vorschrift, nämlich § 2 Abs. 3 a StVO erlassen hat, lautend: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage."
Auf das Frostschutzmittel wird an dieser Stelle nicht näher eingegangen, dafür umso mehr auf die Reifen. Denn ungeeignete Bereifung wird mit EUR 20.- geahndet, bei Behinderung dem Doppelten und einem Punkt in Flensburg.
Was aber ein geeigneter Reifen, angepasst an die Wetterverhältnisse im Winter, ist, weiß niemand so recht. Eine gesetzliche Definition für Winterreifen existiert nicht, lediglich eine uralte europäische Richtlinie für M+S Reifen, die nicht weiterhilft. Dort heißt es, dass ein M+S Reifen durch größere Profilflächen gekennzeichnet ist, die voneinander durch größere Freiräume getrennt sind. Dass diese Definition eher auf sportliche Sommerreifen passt, zeigt bereits ein Blick auf die eigenen Pneus. Ein moderner Winterreifen aktuellen Standes mit Lamellentechnik entspricht schon optisch nicht dieser veralteten Definition.
Daher ist der von vielen geäußerte Tipp, Reifen mit M+S Symbol und Schneeflocken-Zeichen auf der Flanke im Winter aufzuziehen, auch kein Garant für geeignete Bereifung, da nicht wenige fernöstliche Hersteller ihre Sommerreifen, obwohl völlig winteruntauglich, mit dem M+S Symbol kennzeichnen.
Wer übrigens im Winter bei Minustemperaturen und trockener Fahrbahn auf Sommerreifen fährt, verhält sich korrekt, auch wenn die Reifenindustrie bereits seit Jahren predigt, dass Winterreifen bereits ab weniger als sieben Grad bessere Fahreigenschaften haben. Dass dies nachweislich falsch ist, haben unabhängige Tests ergeben. Danach ist der Bremsweg von Sommerreifen auch bei niedrigen Temperaturen bei Trockenheit und Nässe bis zu 25% kürzer als der von gleich breiten Winterreifen. Umgekehrt sieht es natürlich bei Schnee aus, wo auch der schlechteste Winterreifen nur etwa den halben Bremsweg eines Sommerreifens, und sei er noch so gut, benötigt. Gute Winterreifen stehen übrigens Sommerreifen in puncto Fahreigenschaften bei trockener und feuchter Fahrbahn nur noch relativ wenig nach, zumindest bei Kälte.
Wer also bei Fahrten in den winterlichen Bergen mit Sommerreifen nicht vorwärts kommt und auch noch den Verkehr behindert, kassiert sein Bußgeld und den "Flensburger Punkt" zu Recht, ansonsten sind - gerade im norddeutschen Flachland - meist keine Konsequenzen zu befürchten. Auch bei einem Unfall zahlt der Versicherer den Schaden am Fremdfahrzeug ebenso - wenn Vollkasko besteht - den am eigenen Wagen, es sei denn, grobe Fahrlässigkeit liegt vor. Dann allerdings - zum Beispiel mit abgefahrenen Sommerreifen auf Schnee und Eis - drohen Regresse und Haftungsausschlüsse.
Aufgrund der aktuell geänderten Gesetzeslage und den damit verbundenen Unklarheiten, ob und unter welchen Umständen welche Reifen erforderlich sind, erging eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium. Dieses beantwortete die Anfrage mit folgendem Zitat: "Geeignet sind Reifen, die technisch wirksam sind.".
Da auch das Bundesverkehrs-Ministerium nicht weiß, was eine geeignete Winterbereifung ist, daher rät, sich in Reifentests und anderen Veröffentlichungen schlau zu machen, darf mit großem Interesse auf die ersten Grundsatzurteile der Gerichte zu passender oder unpassender Bereifung im Winter gewartet werden.
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Rechtstipp März 2005: Sommerreifen - (k)ein Wintermärchen
"Alle Deutschen sind verpflichtet, vom 01.10. bis zum 30.04. des Folgejahres Winterreifen an ihren Fahrzeugen zu benutzen".
So oder zumindest so ähnlich lauten mehr als nur etwas überspitzt die unzähligen Berichte und Veröffentlichungen vieler Kfz-Versicherer, Reifenhändler usw. Anderenfalls haftet man für Unfälle im Straßenverkehr und besitzt keinen Versicherungsschutz mehr. Auch der Gesetzgeber soll angeblich bereits an einem Gesetz, das Winterreifen zur Pflicht macht, arbeiten.
Gestützt werden all diese Meldungen auf ein einziges Urteil, und zwar eines vom Amtsgericht Trier. Das AG Trier hatte unlängst einem vorfahrtberechtigten Autofahrer eine 20%ige Mitschuld an einem Verkehrsunfall gegeben, weil er einen Unfall auf schneebedeckter Fahrbahn nicht vermeiden konnte. Trotz Vollbremsung gelang es ihm nämlich nicht mehr, sein mit Sommerreifen ausgestattetes Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Hätte er Winterrreifen verwendet, dies war erwiesen, hätte er rechtzeitig anhalten können. Dann wäre der Unfall vermieden worden.
Das AG Trier hat aber mit diesem Urteil keine grundsätzliche Winterreifen-Pflicht auf deutschen Straßen vorgeschrieben, ebenso wenig wie der Gesetzgeber Winterreifen per Gesetz zur Pflicht machen wird. Das AG Trier hat nur folgende Selbstverständlichkeit ausgeführt: Wer einen Unfall, obwohl er eigentlich im Recht ist, durch sein Mitverschulden mitverursacht, haftet in gewissen Umfang hierfür mit.
Wer also bei schneebedeckter Fahrbahn einen Unfall allein deshalb nicht vermeiden kann, weil er Sommerreifen statt Winterreifen benutzt, hat ebenso Mitschuld, wie derjenige, der in der vereisten Frontscheibe seines Fahrzeugs lediglich ein kleines Guckloch freikratzt, wenn ein Unfall auch hierauf beruht.
Also hat das AG Trier nicht entschieden, daß im Winter zwingend Winterreifen benutzt werden müssen. Der Gesetzgeber plant deshalb nur vorzuschreiben, daß eine den jeweiligen Umständen angemessene Bereifung am Fahrzeug verwendet werden muß. Deshalb kann im Winter grundsätzlich auch mit Sommerreifen gefahren werden, jedenfalls so lange, wie die Straßen nicht schneebedeckt sind. Gleiches gilt auch umgekehrt im Sommer, wo man ungestraft mit Winter- oder Ganzjahresreifen fahren darf. Ob Winterreifen aufgrund ihrer Gummimischung besser bei Temperaturen unter 7 Grad Celsius haften, ist unerheblich, anderenfalls könnte man mit einer vergleichbaren Begründung heckgetriebene und daher besonders rutschanfällige Fahrzeuge wie BMW oder Mercedes-Benz im Winterhalbjahr von den Straßen verbannen.
Auch bei schneebedeckten Straßen darf also weiterhin mit Sommereifen gefahren werden. Die Geschwindigkeiten wie auch die Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen sind allerdings so anzupassen, dass die Haftgrenzen der Sommerreifen nicht überschritten werden.
Auch steht der Versicherungsschutz des einzelnen Verkehrsteilnehmers grundsätzlich nicht auf dem Spiel. Der Kfz-Versicherer ist nämlich nur dann leistungsfrei, wenn mindestens grob fahrlässiges Verhalten des versicherten Autofahrers für einen Unfall ursächlich ist. Daran fehlt es immer dann, wenn man sich angepasst im Staßenverkehr bewegt und sein Verhalten auf die Verhältnisse im Einzelfall einstellt. Wer also mit abgefahrenen Reifen einen Unfall allein- oder mitverursacht, wird erhebliche Probleme mit seiner Kfz-Versicherung bekommen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall auf abgefahrene Sommer- oder Winterreifen zurückzuführen ist.
Daher unser 1. Tipp:
Fahren Sie insbesondere im Winter, egal ob mit Sommer- oder Winterreifen, stets mit angepasster Geschwindigkeit. Wenn Sie mit Sommerreifen im Winter unterwegs sind, beachten Sie deren eingeschränkte Haftfähigkeit und den hieraus resultierenden längeren Bremsweg wie auch kritischeres Kurvenverhalten. Lassen Sie Ihr sommerbereiftes Fahrzeug bei extremen Witterungsverhältnissen stehen.
Unser 2. Tipp:
Da wir nicht wissen, wie beim Erscheinen dieses Rechtstipps die Witterungsverhältnisse sind, erinnern Sie sich bitte zu Beginn des nächsten Winters hieran.
Ihr Team von RECHTLEGAL
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