
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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rechtaktuell November 2009: Arbeitsrecht und rückwirkende Steuern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen (Az. XI R 34/02 und XI R 30/03) mit dem Thema der rückwirkenden Steuererhöhung befassen müssen. Der BFH hat in beiden Angelegenheiten die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur rechtlichen Prüfung vorgelegt.
In beiden Fällen ging es um Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Anlass der einvernehmlichen Beendigung der Tätigkeit der Arbeitnehmer. Ohne näher auf die Details der Verfahren einzugehen, ist beiden gemeinsam, dass im Zeitpunkt der Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in einem der beiden Fälle sogar noch bei Zahlung der Abfindung, "altes Abfindungsrecht" galt. Danach waren Abfindungen, soweit sie Freibeträge überstiegen, lediglich hälftig steuerpflichtig. Die Abfindungen flossen in beiden Fällen Anfang 1999.
Durch die - teils rückwirkenden - Steuerentlastungsgesetze war aber nunmehr die Anfang 1999 gezahlte Abfindung nicht mehr - Freibeträge außen vor gelassen - hälftig zu besteuern, sondern mit der neuen Fünftel-Regelung, auf die aus verständlichen Gründen hier nicht näher eingegangen werden soll, mit Ausnahme ihres Ergebnisses: Beide Arbeitnehmer mussten erhebliche Einbußen durch die rückwirkende Änderung in der Besteuerung ihrer Abfindungen hinnehmen, im einen Fall rund TEUR 30, im anderen TEUR 12, die mehr an Steuern auf die Abfindung zu entrichten waren.
Mit Interesse wird die Entscheidung aus Karlsruhe erwartet, wohin der BFH die beiden Verfahren zur Prüfung vorgelegt hat. Bislang waren die höchsten deutschen Richter der Ansicht, der Gesetzgeber könne Besteuerungsgrundlagen im Veranlagungsjahr verschärfen, was Karlsruhe damit begründet, dass der Steueranspruch erst mit Ablauf des Veranlagungsjahres entsteht, eine Ansicht, die Fachleute nicht gerade teilen, vor allen Dingen nicht diejenigen beim Bundesfinanzhof. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass der Steuertatbestand bereits mit Geldzufluss verwirklicht ist, weshalb das an diesem Tage geltende Recht angewendet werden muss. Bei arbeitsrechtlichen Abfindungen wird dies übrigens deutlicher als bei anderen Tatbeständen, die aber auch betroffen sein können.
So sehen Fachleute bereits die rückwirkend verlängerte Spekulationsfrist bei Immobilienverkäufen, die rückwirkende Besteuerung von Gewinnen aus Verkauf von Gesellschaftsanteilen ab Beteiligungen von 10% und weitere "auf der Kippe".
Was die Fachleute allerdings ebenso wenig wie das Team von RECHTLEGAL prognostizieren können, ist der Zeitpunkt der Entscheidung aus Karlsruhe.
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