
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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Arbeitsrecht - Ausschlussfristen
Die meisten Arbeitsverträge beinhalten Ausschlussfristen, innerhalb derer der Arbeitnehmer Forderungen gegen den Arbeitgeber bei diesem anzumelden hat. Versäumt der Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung, ist er mit diesen Forderungen bereits durch Fristablauf ausgeschlossen, unabhängig von der Frage, ob ihm tatsächlich noch Ansprüche zustehen aus Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Überstunden oder ähnlichem.
Bislang reichte als Ausschlussfrist ein Monat aus, so die höchstrichterliche Rechtsprechung seitens des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt. Nachdem aber der Gesetzgeber bereits 2002 eine Regelung geschaffen hat, wonach auch Arbeitsverträge nach ähnlichen Grundsätzen wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu prüfen sind, gerät die Ein-Monats-Frist ins Wanken.
Mit aktuellem Urteil hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zum Az. 19 Sa 1424/04 geurteilt, dass eine Ausschlussfrist von einem Monat, so seinerzeit das BAG, zu kurz ist. Als Folge der neueren gesetzlichen Regelung seit dem Jahr 2002 muss die Ausschlussfrist mindestens drei Monate betragen.
Das Team von RECHTLEGAL weist darauf hin, dass eine kürzere Frist nicht automatisch auf drei Monate verlängert wird, sondern insgesamt unwirksam ist.
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