
aktuelles update - 06.09.2010 rechtsanwalt kronenberghs
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Arbeitsrecht Frankreich
Im französischen Arbeitsrecht sind unbefristete Arbeitsverträge die Regel. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nur eingeschränkt möglich, wobei deren Höchstdauer 18 Monate, nur ausnahmsweise 24 Monate beträgt. Allerdings können Betriebe mit maximal 20 Beschäftigten Arbeitsverträge mit bis zu zweijähriger Probezeit schließen.
Der französische Kündigungsschutz ist ähnlich stark ausgeprägt wie der deutsche. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar wegen wichtiger Gründe wie Nichterfüllung des Arbeitsvertrages, Verstoß gegen betriebliche Regeln wie auch aus wirtschaftlichen Gründen mit einer Mindestfrist von drei Monaten kündigen, vorausgehen müssen jedoch zwingend zeitaufwändige und langwierige Formalitäten.
In Frankreich werden Kündigungen übrigens sehr häufig rechtlich angefochten, die Abfindungssummen sind in der Regel beachtlich.
Ihr Team von RECHTLEGAL
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